Eidgenössische Volksinitiative «Zum Schutz der Menschenrechte durch für Sanktionen gegen Kriegsverbrechen»

Art. 54a  Schutz der Menschenrechte durch Sanktionen gegen Kriegsverbrechen.

  1. Der Bund fördert im Rahmen seiner Aussenpolitik die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und der menschlichen Würde. Er setzt sich aktiv gegen die Straflosigkeit bei den schwersten Verbrechen ein, die die internationale Gemeinschaft erschüttern.
  2. Die Schweiz gewährt Personen, auch wenn sie öffentliche Funktionen oder staatliche Ämter innehaben, keine rechtliche Immunität, wenn sie von einem internationalen Gericht oder Tribunal wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Verbrechen der Aggression nach verbindlichem Völkerrecht verfolgt oder verurteilt wurden.
  3. Das Gesetz regelt die erforderlichen Massnahmen, damit die Schweiz:
    1. mit internationalen Justizbehörden zusammenarbeitet und deren Mandate ausführt;
    2. Personen, die wegen solcher Verbrechen von anerkannten Justizbehörden verfolgt oder verurteilt werden, die Einreise in die Schweiz verweigert;
    3. das Vermögen solcher Personen in der Schweiz im Rahmen des Völkerrechts einfriert und beschlagnahmt;
    4. jede wesentliche wissenschaftliche, kulturelle, militärische, bildungsbezogene oder wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie jegliche Tätigkeit aussetzt oder verhindert, die zur Finanzierung, Geldwäscherei oder logistischen Unterstützung von Personen, staatlichen Behörden oder juristischen Personen beitragen kann, die direkt an schweren internationalen Verbrechen beteiligt sind – auch in Abwesenheit einer formellen Verurteilung, sofern auf internationaler Ebene anerkannte schwerwiegende Hinweise oder Massnahmen einschlägiger internationaler Organisationen vorliegen;
    5. in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen der Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte Rechnung trägt.
  4. Ausnahmsweise kann der Bund befristete Ausnahmen für humanitäre, vermittlerische oder friedensfördernde Zwecke bewilligen, sofern dadurch das Prinzip der Straflosigkeit nicht untergraben wird.