Eidgenössische Volksinitiative «Zum Schutz der Menschenrechte durch für Sanktionen gegen Kriegsverbrechen»
Text der Initiative, provisorische Version 15.7.2025
Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:
Art. 54a Schutz der Menschenrechte durch Sanktionen gegen Kriegsverbrechen.
- Der Bund fördert im Rahmen seiner Aussenpolitik die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und der menschlichen Würde. Er setzt sich aktiv gegen die Straflosigkeit bei den schwersten Verbrechen ein, die die internationale Gemeinschaft erschüttern.
- Die Schweiz gewährt Personen, auch wenn sie öffentliche Funktionen oder staatliche Ämter innehaben, keine rechtliche Immunität, wenn sie von einem internationalen Gericht oder Tribunal wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Verbrechen der Aggression nach verbindlichem Völkerrecht verfolgt oder verurteilt wurden.
- Das Gesetz regelt die erforderlichen Massnahmen, damit die Schweiz:
- mit internationalen Justizbehörden zusammenarbeitet und deren Mandate ausführt;
- Personen, die wegen solcher Verbrechen von anerkannten Justizbehörden verfolgt oder verurteilt werden, die Einreise in die Schweiz verweigert;
- das Vermögen solcher Personen in der Schweiz im Rahmen des Völkerrechts einfriert und beschlagnahmt;
- jede wesentliche wissenschaftliche, kulturelle, militärische, bildungsbezogene oder wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie jegliche Tätigkeit aussetzt oder verhindert, die zur Finanzierung, Geldwäscherei oder logistischen Unterstützung von Personen, staatlichen Behörden oder juristischen Personen beitragen kann, die direkt an schweren internationalen Verbrechen beteiligt sind – auch in Abwesenheit einer formellen Verurteilung, sofern auf internationaler Ebene anerkannte schwerwiegende Hinweise oder Massnahmen einschlägiger internationaler Organisationen vorliegen;
- in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen der Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte Rechnung trägt.
 
- Ausnahmsweise kann der Bund befristete Ausnahmen für humanitäre, vermittlerische oder friedensfördernde Zwecke bewilligen, sofern dadurch das Prinzip der Straflosigkeit nicht untergraben wird.
Art. 197 Ziff. 17
17.  Übergangsbestimmungen zum Art. 54a
(Schutz der Menschenrechte und Sanktionen gegen Kriegsverbrechen)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 54a spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
